Funk Taxi Waiblingen 07151 562222

Kernen  Rommelshausen Stetten 07151 561111

Seit 1995 ist das Funk Taxi  Waiblingen und seit 2007 in Kernen für sie unterwegs.

Ob für Krankenfahrten, Rollstuhltaxi, ein Grossraumtaxi, unsere Fahrzeuge sind rund um die Uhr für sie erreichbar. 

  • Taxistand Rossmann
  • Taxistand Klosterstrasse Stetten
  • Unser Funk- Taxi Waiblingen am Taxistand
  • Taxistand S-Bahn Rommelshausen

Zum Thema Rollstuhltaxi - Rollstuhlfahrten - Rollstuhltransport unser Service für Menschen im Rollstuhl.

Wir holen sie in Ihren  eigenen Rollstuhl ab oder bringen- für die Dauer Ihrer Behandlung -einen von uns mit. 

Egal ob zum Arzt, zur Arbeit, zur Krankengymnastik oder einfach zum Treffen mit Freunden –unser Fahrdienst sorgt für mehr Mobilität im Alltag.

  • Unser Rollstuhltaxi/Grossraumtaxi für Kernen im Remstal und Waiblingen
  • Unser Rollstuhltaxi/Grossraumtaxi für Kernen im Remstal und Waiblingen
  • Unsere Fahrzeuge für Rollstuhlfahrten


  • Unsere Vertragspartner für Krankenfahrten mit Taxi in Waiblingen & Kernen
  • Unsere Taxi Leistungen für Waiblingen & Kernen

Wir führen Krankenfahrten in Waiblingen & Kernen und rechnen direkt mit  Ihrer Krankenkasse ab.

Unsere Mitarbeiter  helfen Ihnen gerne bei den Formalitäten.

Krankenfahrten Hotline: Funk Taxi Waiblingen 07151 562222, Funk Taxi Kernen 07151 561111

FAHRTEN ZU STATIONÄREN ODER TEILSTATIONÄREN BEHANDLUNGEN

Keine Genehmigung erforderlich

Verordnung einer Krankenbeförderung genügt

Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils pro Fahrt

DIALYSEPATIENTEN

Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse

Verordnung einer Krankenbeförderung erforderlich

Schriftliche Genehmigung der Krankenkasse erforderlich

Kein Eigenanteil bei Vorlage eines Befreiungsausweises (nach Erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze)

STRAHLEN-/CHEMOTHERAPIE

Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse

Schriftliche Genehmigung der Krankenkasse erforderlich

Verordnung einer Krankenbeförderung erforderlich

Je nach Genehmigung der Kasse Barzahlung des Eigenanteils für die erste und letzte Fahrt oder je nach Krankenkasse je Fahrt grundsätzliche Befreiung vom Eigenanteil

FAHRTEN ZU AMBULANTEN BEHANDLUNGEN

Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Buchstaben aG, H oder Bl oder

Personen mit der Pflegestufe 2 oder 3

GESETZLICHER EIGENANTEIL

10% des Fahrpreises

Mindestens 5,00 €

Höchstens 10,00 € pro Fahrt sind beim Taxifahrer bar zu bezahlen.bei Serienfahrten schicken wir ihnen eine Rechnung

KOSTENTRÄGER: UNFALLKASSE, BERUFSGENOSSENSCHAFTEN

Ärztliche Verordnung erforderlich.

Es ist kein Eigenteil zu zahlenZuzahlung des Eigenanteils. Nach Erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze (bei der Krankenkasse erfragen) erhalten Sie von der Krankenkasse eine Befreiung vom Eigenanteil

Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Rems-Murr-Kreis vom 16.04.2019 

Auf Grund § 51 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg und des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S 99, 120) in Verbindung mit § 13 des Landesverwaltungsgesetzes wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Gebiet des Rems-Murr-Kreises (Pflichtfahrbereich). Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus kann der Fahrpreis unter Beachtung der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft) vor Fahrtantritt frei vereinbart werden. § 2 Taxitarif Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben. 

1. Grundtarif bei Inanspruchnahme des Taxis 3,50 € 

2. Mindestentgelt (Grundtarif zuzüglich einer Schalteinheit) 3,60 € 

3. Arbeitstarife: 

a) TARIF 1 (Zielfahrt) Personenbeförderung bis 4 Fahrgäste 0,10 € je angefangene 43,48 m Beförderungsstrecke ergibt 

b) TARIF 2 (Zielfahrt) Personenbeförderung bei mehr als 4 Fahrgästen 0,10 € je angefangene 37,04 m Beförderungsstrecke ergibt Tarif 2 kommt nur bei Taxen mit mehr als 6 Fahrgastplätzen in Fahrtrichtung zur Anwendung, die bei Vollbesetzung zusätzlich eine Gepäckkapazität von mindestens 50 kg aufweisen. Diese Tarife kommen zur Anwendung, wenn der Fahrgast am Taxistandplatz oder Bestellort (z.B. Wohnung) einsteigt und zu einem bestimmten Ziel will. Für die Anfahrt zum Bestellort ist ab dem Taxistandplatz der Betriebssitz Gemeinde, der dem Bestellort nächstgelegen ist, Tarif 3 einzuschalten. 

c) TARIF 3 (Anfahrt) 0,10 € je angefangene 83,33 m Beförderungsstrecke ergibt Dieser Tarif kommt zur Anwendung, wenn der Fahrgast am Bestellort (z.B. Wohnung) einsteigt. Bei der Anfahrt ist der Tarif 3 ab dem Taxistandplatz der Betriebssitz Gemeinde, der dem Bestellort nächstgelegen ist, einzuschalten. 

d) Zeittarif 0,10 € je 11,25 Sekunden ergibt Der Zeittarif wird bei vom Fahrgast gewünschtem Warten sowie bei verkehrsbedingtem Anhalten oder Langsamfahren des Taxis wirksam. 2,30 € /km 2,70 € /km 1,20 € /km 32,00 € /Std. 

4. Zuschläge dürfen nicht erhoben werden. 

5. Sondervereinbarungen gem. § 51 Abs. 2 PBefG sind für den Pflichtfahrbereich nicht zulässig. 

6. In Stellung „Kasse“ ist kein Tarif wirksam. Bei Weiterfahrt einzelner Fahrgäste besteht die Möglichkeit, in die zuletzt wirksame Tarifstufe zurückzuschalten (die Tarifstufe wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch ausgewählt). Andernfalls wird nach einer Fahrt von ca. 10 m automatisch „Frei“ geschaltet. § 3 Beförderungsbedingungen 1. Der Taxifahrer ist den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich. Er verstaut das Gepäck und achtet darauf, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird. 2. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21a Abs. 1, Satz 1 StVO) hinzuweisen. 3. Hunde und Kleintiere werden kostenlos mitbefördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit in der Taxe nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann hierzu Einzelanweisungen geben und insbesondere bestimmen, welche Vorkehrungen gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes zu treffen sind. Blindenhunde sind stets, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit technisch möglich, mitzubefördern. 4. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Fällen kann der Taxifahrer einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises vor Fahrtbeginn verlangen. 5. Der Taxifahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 € verfügbar haben. 6. Dem Fahrgast ist eine Quittung unter Angabe der genauen Fahrtstrecken (von ... nach ...) und der Ordnungs-Nr. des Taxis zu erteilen. 

7. Der Fahrgast hat die Kosten einer von ihm schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu erstatten. 

8. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird. 9. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen, jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrer entgegen 1. § 3 Ziff. 1 den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen nicht hilft oder das Gepäck nicht im Kofferraum verstaut; 2. § 3 Ziff. 2 die Fahrgäste nicht auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte hinweist; 3. § 3 Ziff. 3 Blindenhunde, Kinderwagen oder Krankenfahrstühle nicht befördert; 4. § 3 Ziff. 6 dem Fahrgast keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt. 5. § 3 Ziff. 8 nicht den kürzesten Weg zum Fahrziel wählt, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird oder der Fahrgast einen anderen Weg bestimmt; 6. § 3 Ziff. 

9 die Bestimmungen über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte nicht im Taxi mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorzeigt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 05. März 2015 außer Kraft. gez. Dr. Richard Sigel Landrat des Rems-Murr-Kreises



COVID-19 -Maßnahmen im Taxiverkehr

Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg gibt unter Bezugnahme auf die am 01.07.2020 in Kraft getretene Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) folgende Hinweise:

Gemäß § 3 Absatz 1 Nr.1 Corona-VO n.F. bleibt das Tragen von nicht-medizinischen Alltagsmasken oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckungen auch im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie bei freigestellten Schüler-/ Kranken- und Behindertentransporten (§ 1 S.1 Nr. 4 d, e, g der Freistellungs-Verordnung zum PBefG) ab einem Alter von sechs Jahren weiterhin erforderlich, es sei denn, es ist aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen für den Betroffenen unzumutbar oder es werden anderweitige Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz von rechtlich zulässigen Trennvorrichtungen, ergriffen.

Zudem spricht das Verkehrsministerium folgende rechtlich unverbindliche Handlungsempfehlungen im Zusammenhang mit Taxi- und Mietwagenfahrten sowie mit den oben erwähnten freigestellten Beförderungen aus:

  1. Es ist auf einen größtmöglichen Abstand zwischen der Fahrerin/dem Fahrer und den Fahrgästen zu achten, soweit keine bauliche Abschirmung des Fahrgastraumes (z. B. durch eine Trennscheibe) gegeben ist. Der Einbau von rechtlich zugelassenen Spuckschutz-Vorrichtungen wird empfohlen.
  2. Personen sind grundsätzlich auf der Rückbank, hinter dem Beifahrersitz, zu befördern, um den größtmöglichen Abstand zur Fahrerin/zum Fahrer zu gewährleisten, es sei denn die Beförderung eines Fahrgastes ist nur auf dem Beifahrersitz zumutbar oder die Anzahl der Fahrgäste macht einen Transport auf dem Beifahrersitz erforderlich.
  3. Allgemeine Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen und die regelmäßige Desinfektion des Fahrgastinnenraums sowie der Türaußengriffe sind zu beachten.
  4. Während der Beförderung soll die Umluftfunktion der Klimaanlage ausgeschaltet bleiben, der Fahrgastinnenraum ist bestmöglich zu belüften.
  5. Klarstellend hat das Verkehrsministerium darauf hingewiesen, dass mehrere Fahrgäste gleichzeitig befördert werden können, auch wenn dadurch nur ein geringer Abstand zwischen den Fahrgästen möglich ist. Dies gilt unabhängig davon, wie vielen Haushalten die Fahrgäste angehören.



Angaben gemäß § 5 TMG:

 A.C.C. Funk Taxi & Minicar e.K.

Friedrichstr. 20

71394 Kernen im Remstal

Vertreten durch:

Avgitidis Themistoklis

Friedrichstr. 20

71394 Kernen-Rommelhausen

Registereintrag:

Amtsgericht Stuttgart HRA 26215


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